Verhaltenskodex für uns und unsere Geschäftspartner
Als 1862 gegründetes Familienunternehmen bekennt sich Gotteswinter und FIBO* zu einer sozial und ökologisch verantwortungsvollen Unternehmensführung. Wir sind bestrebt, unser unternehmerisches Handeln, unsere Produkte und Dienstleistungen im Sinne der Nachhaltigkeit laufend zu optimieren.
Das gleiche Verhalten erwarten wir von unseren Geschäftspartnern und fordern diese auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes beizutragen.
Für die zukünftige Zusammenarbeit vereinbaren die Vertragspartner die Geltung der nachstehenden Regelungen als gemeinsame Verhaltensregeln. Diese Vereinbarung gilt als Grundlage für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Grundsätze und Anforderungen der Verhaltensregeln zu erfüllen und ihre Beschäftigten und Auftragnehmer zur Einhaltung der in diesem Dokument aufgeführten Regelungen anzuhalten.
1. Einhaltung von Gesetzen
Gotteswinter und FIBO respektiert das geltende Recht der jeweils anwendbaren Rechtsordnung. Dritte zu ungesetzlichen Handlungen zu veranlassen oder an solchen Handlungen mitzuwirken, ist strikt untersagt.
2. Menschenrechte
a) Diskriminierungsverbot
Der Geschäftspartner unterlässt jede Form der Diskriminierung. Insbesondere wird niemand aufgrund seines Alters, Geschlechts, seiner sexuellen Orientierung, einer Schwangerschaft, Behinderung, seiner Nationalität, ethnischen Herkunft, Hautfarbe, Religion oder Weltanschauung, politischen Überzeugung, seines sozialen Hintergrunds oder Familienstands benachteiligt. Eine Diskriminierung liegt bei einer Benachteiligung einer Person aufgrund der oben genannten Merkmale oder anderer sachlich nicht gerechtfertigter Umstände vor. Die Chancengleichheit von Frauen und Männern wird in allen Aspekten der Ausbildung sowie der persönlichen und beruflichen Entwicklung gewährleistet. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert.
b) Faire Behandlung
Der Geschäftspartner setzt grundsätzlich keine Zwangsarbeit ein. Er trägt dafür Sorge, dass es am Arbeitsplatz nicht zu grober oder unmenschlicher Behandlung kommt. Dazu gehören insbesondere sexuelle Belästigung, körperliche Bestrafung, geistige und körperliche Nötigung und verbale Beschimpfung von Beschäftigten. Beschäftigten darf auch nicht mit solchem Verhalten gedroht werden.
c) Entgelt und Arbeitszeiten
Der Geschäftspartner beachtet alle einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Branchenstandards zu Entgelt und Arbeitszeiten. Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Mehrarbeit muss dem nationalen gesetzlichen Mindestlohn oder den branchenüblichen Mindeststandards entsprechen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Den Arbeitnehmern sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Der Geschäftspartner hat sicherzustellen, dass Beschäftigte klare, detaillierte und regelmäßige schriftliche Informationen über die Zusammensetzung ihres Entgelts erhalten. Beschäftigte arbeiten nicht länger als die gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten. Gesetzlich geregelte Ruhetage werden eingehalten.
d) Vereinigungsfreiheit
Der Geschäftspartner gewährleistet das Recht auf Vereinigungsfreiheit. Beschäftigte haben das Recht, sich gemäß den einschlägigen Gesetzen zu versammeln sowie Gewerkschaften und Mitarbeitervertretungen zu gründen oder sich diesen anzuschließen. Beschäftigte haben darüber hinaus das Recht auf Kollektivverhandlungen zur Lösung von Arbeitsplatz und Lohnfragen. Die Geltendmachung dieser Rechte darf nicht mit Repressalien geahndet werden.
e) Sicherheit und Gesundheit
Der Geschäftspartner sorgt für eine sichere Arbeitsumgebung. Arbeitsplätze und Arbeitseinrichtungen müssen den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften entsprechen. Jegliche Verletzung von grundlegenden Menschenrechten am Arbeitsplatz und in betrieblichen Einrichtungen ist verboten. Zudem sind insbesondere Anforderungen des Brandschutzes und der Notfallversorgung einzuhalten. Insbesondere Heranwachsende (Jugendliche) sollen keinen gefährlichen, unsicheren oder ungesunden Umständen ausgesetzt werden, die ihre Gesundheit und Entwicklung gefährden. Mitarbeiter sollen regelmäßig über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz geschult werden. An den Arbeitsplätzen ist zudem für eine hinreichende Sauberkeit zu sorgen. Stellt der Geschäftspartner Beschäftigten Unterkünfte, gelten für diese die gleichen Anforderungen.
f) Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarmaßnahmen müssen im Rahmen von nationalem Recht sowie der international anerkannten Menschenrechte erfolgen. Jede unangemessene Disziplinarmaßnahme ist zu unterlassen, wie insbesondere der Einbehalt von Gehalt, Sozialleistungen oder Dokumenten (z. B. Ausweise) und das Verbot, den Arbeitsplatz zu verlassen. Der Geschäftspartner respektiert das Kündigungsrecht seiner Mitarbeiter.
g) Kinderarbeit und Schutz Minderjähriger
Der Geschäftspartner setzt keine Kinderarbeit ein und beachtet alle anwendbaren Vorschriften zum Schutz Minderjähriger. Das Mindestbeschäftigungsalter darf nicht unter dem Alter liegen, mit dem die gesetzliche Schulpflicht endet. In keinem Fall dürfen Beschäftigte jünger als 15 Jahre alt sein (bzw. 14 Jahre, wenn nationales Recht gemäß ILO-Übereinkommen 138 dies zulässt).
3. Ethisches Geschäftsverhalten
a) Verbot von Korruption und Bestechung
Bei allen Geschäftsaktivitäten sind höchste Integritätsstandards zugrunde zu legen. Gotteswinter und FIBO toleriert weder eine direkte noch eine indirekte Beteiligung an Korruption oder Bestechung und erwartet dasselbe von seinen Beschäftigten und Geschäftspartnern. Das Anbieten, Gewähren oder Versprechen
von Zuwendungen an Regierungsbeamte oder Stellen der Privatwirtschaft mit dem Ziel, offizielle Handlungen zu beeinflussen oder einen unlauteren Vorteil zu erreichen, ist strikt untersagt. Zulässig sind ausschließlich allgemein übliche geringwertige Werbegeschenke für die geschäftliche Verwendung. Ebenfalls zulässig sind Einladungen (zu Geschäftsessen o.ä.), die einen geschäftlichen Anlass haben, sich in einem angemessenen Rahmen halten und nicht geeignet sind, Geschäftsentscheidungen in unredlicher Weise zu beeinflussen.
b) Vermeidung von Interessenkonflikten
Geschäftsentscheidungen sind im besten Interesse des Unternehmens und unbeeinflusst von persönlichen Interessen zu treffen. Interessenkonflikte, die Geschäftsbeziehungen nachteilig beeinflussen können, sind zu vermeiden. Bei der Entscheidung über eine Geschäftsbeziehung zählen für Gotteswinter und FIBO nur sachliche und objektive Kriterien wie beispielsweise Preis, Qualität und Qualitätsmanagement, Zuverlässigkeit,
Produkteignung sowie das Bestehen einer lang andauernden und konfliktfreien Geschäftsbeziehung. Bestehende
und mögliche Interessenkonflikte hat ein Geschäftspartner schriftlich offenzulegen.
c) Fairer Wettbewerb
Gotteswinter und FIBO erwartet, dass Geschäftspartner im Einklang mit nationalen und internationalen Wettbewerbsgesetzen handeln und sich nicht an Preisabsprachen, Aufteilung von Märkten oder Kunden, Marktabsprachen oder Angebotsabsprachen beteiligen.
d) Geistiges Eigentum
Gotteswinter und FIBO erwartet von seinen Geschäftspartnern, dass diese Rechte an geistigem Eigentum respektieren. Technologie- und Know-how-Transfer haben so zu erfolgen, dass die Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind.
e) Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie vertrauliche Angelegenheiten sind vor unbefugter Einsicht durch Unbeteiligte zu schützen. Für die Dauer der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus ist darüber Verschwiegenheit zu wahren. Vertraulich sind Informationen, von denen anzunehmen ist, dass sie weder öffentlich bekannt sind noch bekannt gemacht werden sollen.
5. Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Gotteswinter und FIBO erwartet von seinen Geschäftspartnern, dass diese die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Geldwäscheprävention beachten und Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus weder direkt noch indirekt fördern.
6. Außenwirtschaft und Embargos
Gotteswinter und FIBO erwartet von seinen Geschäftspartnern, die anwendbaren Regelungen zu Zöllen und Außenwirtschaft zu befolgen und Embargos zu beachten.
7. Datenschutz
Der Geschäftspartner verpflichtet sich zum Schutz personenbezogener Daten. Der Geschäftspartner hat bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von personenbezogenen Daten die Gesetze zu Datenschutz und Informationssicherheit sowie die behördlichen Vorschriften zu beachten.
8. Umwelt
a) Umweltschutz
Der Geschäftspartner hält die jeweils einschlägigen Umweltschutzgesetze und -verordnungen ein. Der Betrieb des Geschäftspartners genügt den Anforderungen des Abfallrechts sowie des Immissions- und Wasserschutzes. Sämtliche Vorschriften bezüglich Gefahrenstoffen werden vom Geschäftspartner eingehalten. Das betrifft insbesondere die Lagerung, den Umgang mit Gefahrenstoffen und deren Entsorgung. Die Beschäftigten sind über den Umgang mit gefährlichen Materialien und Stoffen zu unterrichten.
b) Ressourcen und Umweltbelastungen
Umweltbelastungen sind, soweit dies mit verhältnismäßigen Mitteln möglich ist, zu vermeiden oder jedenfalls zu vermindern. Umwelt- und Klimaschutz sowie die Förderung von Biodiversität ist eine kontinuierliche Aufgabe, der nur durch eine stetige Verbesserung des Schutzniveaus durch die stetige Reduzierung des Ressourcen-verbrauchs sowie einer Bemühung um Abfallverminderung nachgekommen werden kann. Der Geschäftspartner unternimmt hierfür im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Anstrengungen.
c) Konfliktmineralien
Gotteswinter und FIBO trifft angemessene Maßnahmen, um die Nutzung von Rohstoffen in seinen Produkten zu vermeiden, die direkt oder indirekt bewaffnete Gruppen, die Menschenrechte verletzen, finanzieren.
9. Information, Kontrolle
Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern, dass sie Risiken in ihren Lieferketten identifizieren sowie angemessene Maßnahmen zur Reduzierung und Vermeidung ergreifen.
a) Meldung von Verstößen und Mitwirkungspflicht
Erlangt der Geschäftspartner Kenntnis von Anhaltspunkten, die auf einen nicht unerheblichen Verstoß gegen diese Verhaltensregeln hindeuten, hat er dies unverzüglich mitzuteilen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, auf Verlangen schriftlich Auskunft zu Verstößen zu erteilen und wirkt bei der Aufklärung bezüglich eines Verstoßes mit. Die Mitteilung erfolgt unter Wahrung der berechtigten Interessen des Geschäftspartners sowie unter Beachtung der Rechte von Beschäftigten, insbesondere des Datenschutzes und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen. Das gilt auch für Verstöße bei Unterauftragnehmern des Geschäftspartners.
Der Geschäftspartner hat ein angemessenes betriebsinternes Meldewesen für Verstöße gegen diese Standards einzurichten; Beschäftigte, die Meldungen abgeben, dürfen deswegen nicht diszipliniert oder benachteiligt werden.
b) Audit
Die Einhaltung dieses Verhaltenskodex kann bei Geschäftspartnern mittels eines Audits überprüft werden. Hierzu wird sich Gotteswinter und FIBO mit dem Geschäftspartner über den Umfang, Zeitraum und Ort abstimmen.
c) Folge bei Verstößen
Dem Geschäftspartner kann bei einem Verstoß gegen in diesen Verhaltensregeln enthaltene Pflichten eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden oder er kann, wenn dies der Natur des Verstoßes nach nicht möglich ist, abgemahnt werden. Lässt der Geschäftspartner die Frist ohne Abhilfe zu leisten verstreichen oder kommt es wiederholt zu Verstößen, kann das Vertragsverhältnis fristlos außerordentlich beendet werden. Gleiches gilt bei schwerwiegenden Verstößen. Weitergehende Rechte, insbesondere ein möglicher Anspruch auf Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.
10. Kenntnisnahme und Einverständnis des Geschäftspartners
Der Geschäftspartner verpflichtet sich mit der Unterzeichnung dieses Dokuments, sich an die aufgeführten Grundsätze zu halten. Er wird seinen Beschäftigten, Beauftragten und Subunternehmern den Inhalt dieser oder inhaltlich mindestens gleich wirksamer Verhaltensregeln kommunizieren und alle erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung dieser Anforderungen treffen.
Diese Verhaltensregeln orientieren sich an nationalen Gesetzen und Vorschriften sowie u.a. den nachfolgend aufgeführten internationalen Abkommen:
1. der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen
2. Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
3. Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
4. den Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen (UNGC)
5. den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen (UNGP)
6. Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen vom 20. November 1989
7. Frauenrechtskonvention der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979
8. Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000
9. den Leitsätzen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen
10. Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
11. Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
12. Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
13. Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
14. Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit
15. Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit
16. Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
17. Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
18. Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
19. Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber
20. Stockholmer Übereinkommen (POPs-Übereinkommen) vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe
21. Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 sowie den weiteren in § 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) genannten Verboten.
Selbstverpflichtung
Der Geschäftspartner erklärt sich damit einverstanden, die Grundsätze des Gotteswinter und FIBO Verhaltenskodex für Geschäftspartner zu beachten und an seine eigenen Lieferanten weiterzugeben, entweder durch Anwendung des vorliegenden Gotteswinter und FIBO Verhaltenskodex für Geschäftspartner oder indem er sicherstellt, dass der eigene Verhaltenskodex für Lieferanten und die aktuelle Nachhaltigkeitspraxis in Bezug auf die Lieferkette mit den im Gotteswinter und FIBO Verhaltenskodex für Lieferanten genannten Grundsätzen übereinstimmen.
Der Gotteswinter und FIBO Verhaltenskodex für Geschäftspartner unterliegt dem Recht, das für den Vertrag gilt (sofern ein Vertrag vorhanden ist), hilfsweise deutschem Sachrecht.
* Der Begriff Gotteswinter und FIBO bezieht sich auf die Gotteswinter und FIBO Druck- und Verlags GmbH.
Zur besseren Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet. Damit ist keine Benachteiligung der anderen Geschlechter verbunden.
Stand: Juni 2024